Chestenberg-Taxi


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Bestimmungen

Taxi-Flatrate

Geschäftsbedingungen für die Taxiflatrate
der Firma Chestenberg-Taxi, Postfach 156, 5600 Lenzburg 1


§1 Grundlagen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, im weiteren Beförderungsbedingungen genannt, regeln das Zusammenspiel zwischen Chestenberg-Taxi, im weiteren Taxi-unternehmen genannt, und Inhabern einer Taxi-Flat-Rate, im weiteren Fahrgast genannt. Sie bestimmen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benut-zungsmöglichkeiten der Taxis. Die Beförderungsbedingungen enthalten Tarifbestim-mungen und Regeln zum Erwerb der Taxi-Flat-Rate, im weiteren Flat ge-nannt. Mit dem Betreten eines Fahrzeugs des Taxiunternehmens akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages. Die Flat-Dienstleistung wird in Sammeltaxis durchgeführt. Es besteht kein Alleinbeförderungsrecht.

§2 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Fahrgästen, Sachen und Gegenständen für die Orte Lenzburg, Staufen und Niederlenz. Außerdem werden die Beförderungsbedingungen auf die Strecken angewandt, die sich zwischen diesen einzelnen Orten befinden. Fahrten über die Grenzen dieser Orte hinaus gelten als tarifliche Taxifahrt ab Abholort, das heißt die Flat darf nicht als sogenannter Zubringer oder Shuttle zu den Ortsgrenzen genutzt werden. Die Beförderungsbedingungen gelten für den Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr

§3 Rechte und Pflichten des Fahrgastes

(1) Rechte des Fahrgastes
Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beförderungspflicht besteht bzw. er im Besitz eines gültigen Tickets für eine gültige Flat ist und diese dem Chauffeur vorzeigen kann. Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Beförderungsbedingungen ergeben, kommen nur mit dem Taxiunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden, insbesondere bei Beanstandungen des Tickets, richtet der Fahr-gast ausschließlich an das Taxiunternehmen.

(2) Pflichten des Fahrgastes
Jeder Fahrgast muss sich bei der Beförderung so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Taxiunternehmens, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf mitfahrende Personen erfordern. Die Fahrgäste müssen den Anweisungen des Chauffeurs grundsätzlich Folge leisten. Mitgeführte Gegenstände sind so zu sichern, dass sie andere Fahrgäste nicht gefährden oder belästigen.

§4 Ausschluss von der Beförderung

Das Taxiunternehmen kann Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförde-rung ausschließen. Kinder unter 7 Jahren sind von der Beförderung ausgeschlossen wenn sie nicht in Begleitung einer erwachsenen Person sind und einen eigenen Sitzplatz benötigen. Kinder unter 12 Jahren oder unter 1,50m, die laut aktuellem Gesetz einen Kindersitz benötigen, müssen diesen selbst bereitstellen.

§5 Rechte des Taxiunternehmens

Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug verschmutzt oder verunreinigt kann das Taxiunternehmen ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgeld in Höhe von CHF 50,00 erheben. Ist der Schaden höher, kann das Taxiunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Rauchen oder das Verzehren von Speisen und Getränken jeglicher Art, ist in allen Fahrzeugen des Taxiunternehmens generell untersagt.

§6 Pflichten des Taxiunternehmens, Haftung

Die Pflichten des Taxiunternehmens regeln sich nach den üblichen gesetzlichen Bestimmungen im Beförderungsverkehr. Diese regeln adäquat die Haftbarmachung des Taxiunternehmens gegenüber des Fahrgastes und der beförderten Sachen und Gegenstände, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch das Taxiunternehmen. Haftungsausschluss tritt ein, bei Einwirkung durch Dritte oder höherer Gewalt.

§7 Tickets, Vertrieb und Gültigkeit

(1) Fahrpreise und Tickets
Tickets werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Taxiunternehmens verkauft.
Beim Einsteigen muss der Fahrgast ein gültiges Ticket haben. Falls nicht muss er es unverzüglich lösen oder wird von der Beförderung ausgeschlossen.
Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Chauffeur Beanstandungen des Tickets sofort mitteilen, insbesondere der Gültigkeit und des Monatscodes. Das Taxiunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen Der Vertrieb der Tickets kann via Lastschriftverfahren (generell angedacht), per Überweisung oder im Fahrzeug gelöst werden. Die Gültigkeit beginnt jeweils am Ersten des Monats und endet am letzten. Eine Aussetzung für die Nichtnutzung ist ausbedungen.

Preise pro Monat beim gleichzeitigen Bezug für:

Fahrpreise für die Stadt Lenzburg: 119,00 CHF (1 Monat) / 109,00 CHF (3 Monate) / 99,00 CHF (6 Monate)

Fahrpreise für Lenzburg und Staufen: 139,00 CHF (1 Monat) / 129,00 CHF (3 Monate) / 119,00 CHF (6 Monate)

Fahrpreise für Lenzburg und Niederlenz: 139,00 CHF (1 Monat) / 129,00 CHF (3 Monate) / 119,00 CHF (6 Monate)

Fahrpreise für Lenzburg, Staufen und Niederlenz: 149,00 CHF (1 Monat) / 139,00 CHF (3 Monate) / 129,00 CHF (6 Monate)

(2) Zahlungsmittel
Das Taxiunternehmen ist nicht verpflichtet, Geldscheine über CHF 200.00 zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen. Das Flat-Ticket kann mittels Banküberweisung bis zum 29. des Vormonats, Lastschriftverfahren per 29. des Vormonats oder auch mit direkter Zahlung in einem Fahrzeug mit Bargeld, Maestro, Postcard oder Kreditkarte erworben werden.

(3) Ungültige Tickets
Tickets sind ungültig, wenn sie gegen die Vorschriften der Beförderungsbestimmungen oder der Tarife verstoßen, bzw. entgegen der Vorschriften eingesetzt werden. Ungültige Tickets können vom Chauffeur eingezogen werden. Der Fahrgast erhält vom Chauffeur eine schriftliche Bestäti-gung. Alle Tickets, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Tickets sind nicht auf andere Personen übertragbar.

§8 Vorbestellungen, Wartezeiten

Die Vorbestellungen haben telefonisch zu erfolgen. Es ist im Regelfall ausreichend, wenn 30 Minuten vor dem Abholtermin bestellt wird. In den Hauptverkehrs-zeiten von 05.00 Uhr – 08.00 Uhr ist es erforderlich am Vortag bis 19.00 Uhr zu bestellen. Wenn die Abholung zwischen 16.00 Uhr – 19.00 Uhr erfolgen soll, benötigt es einer Bestellung bis 12.00 Uhr des selbigen Tages. Bei jeder Bestellung ist unbedingt die Destination anzugeben, bzw. die Abfahrtszeit des zu er-reichenden öffentlichen Verkehrsmittel. Die definitive Abholzeit wird durch die TaxiDisposition festgelegt. Für den Fahrgast ist eine Wartezeit von zehn Minu-ten vertretbar. Das Taxi fährt pünktlich an der Abholstelle weg, auch wenn der Kunde nicht da ist. Das Taxiunternehmen haftet nicht für Verspätungen durch höhere Gewalt, Verkehrsbehinderungen, Witterungseinflüsse oder Verursachungen durch Dritte.

§9 Mitnahme von Sachen und Gegenständen

Der Fahrgast darf Sachen mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mit-nahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine mitgeführten Sachen dementsprechend unter-bringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Sachen und Gegenstände verur-sacht wurde.

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1.Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe.
2.Unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden könnten.
3.Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung herausragen und mehr als 15kg Brutto wiegen.

Der Chauffeur entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie untergebracht werden. Vermutet der Chauffeur, dass sich in einem Gepäckstück gefährliche Stoffe befinden, so kann er vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert dies der Fahrgast, darf das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen werden. Werden andere Fahrgäste von derartigen Verstößen betroffen und kommen verspätet an ihrem Bestim-mungsort an, so ist der Verursacher allein und in vollem Umfang zum Schadensersatz, gegenüber der betroffenen Person verantwortlich und haftbar zu machen.

Fahrräder sind von der Beförderung ausgeschlossen, ebenso wie Kinderwagen, Rollstühle etc.
Die Mitnahme von Sachen sollte sich im Regelfall auf ein angemessenes Handgepäck beschränken.


§10 Annahme und Kündigung

Die Annahme und der Verkauf der Flat, das damit verbundene Eingehen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Taxiunternehmen und dem Fahrgast, obliegt dem Taxiunternehmen. So ist das Taxiunternehmen berechtigt, insbesondere bei Kapazitätsmangel oder aus betriebstechnischen Gründen, die Flat ohne detaillierte Gründe abzulehnen. Das bedeutet im Speziellen, dass das Taxiunternehmen nicht verpflichtet ist, eine Flat zu jedem Zeitpunkt und an jeden Fahrgast zu verkaufen.

Beide Parteien haben das Recht zum Monatsende die Flat zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum 15. des Monats zu erfolgen, dem das Monatsende der Kündigung folgt. Bei einer dreimonati-gen Flat ist der 15. des dritten Monats, bei einer sechsmonatigen Flat der 15. des sechsten Monats bindend. Wird eine mehrmonatige Flat vor Ablauf gekündigt, hat das Taxiunternehmen das Recht, die fälligen Monatsbeiträge bis zum Ende der geplanten Vertragsdauer einzuziehen und rechtlich zu betreiben. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§11 Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren ein Jahr nach der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften

§12 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hier-von unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Diese Geschäftsbedingungen können durch den Unternehmer jederzeit angepasst werden.

§13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Taxiunternehmens


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